AGB / Deckbedingungen

Deckbedingungen

  1. Mit der Aufstallung der Stute ,erkennt der Stuteneigentümer ,die nachstehenden Bedingungen an:
  2. Zum Zeitpunkt der Bedeckung der Stute muss der Eigentümer für seine Stute die Eigentumsurkunde , den Deckschein und eine Kopie des Abstammungsnachweises vorlegen.
  3. Eine ordnungsgemäße Impfung der Stute nach FN- Richtlinien und des Nachweises im Pferdepass ist Voraussetzung.
  4. Vor der Bedeckung ist eine unbedenkliche Tupferprobe der Stute, die nicht älter als ein Monat ist, nachzuweisen.
  5. Bekannte sicherheitsrelevante Verhaltensweisen der Stute sind vor der Einstallung und Bedeckung dem Hengsthalter anzugeben.
  6. Für auftretende Verletzungen während des Natursprunges durch den Hengst wird keine Haftung übernommen.
  7. Die Decktaxe ist nach der ersten Bedeckung der Stute bei Abholung fällig.
  8. Zur Abdeckung des Risikos aus Tierhalter- und Tierhüterhaftung ( §§ 833,834, BGB) hat der Eigentümer der Stute eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen .